11 K 3056/11•Finanzgericht Köln, 2014-05-22, 11 K 3056/11
Finanzgericht Köln, 2014-05-22, 11 K 3056/11
11 K 3056/11Steuergericht22.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 11 K 3056/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-22
Aktenzeichen: 11 K 3056/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2014:0522.11K3056.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 18.12.2009 und die dazugehörige Einspruchsentscheidung vom 8.3.2010 sind nichtig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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