Finanzgericht Köln, 2014-12-01, 10 Ko 1901/14

10 Ko 1901/14Steuergericht01.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 Ko 1901/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-01

Aktenzeichen: 10 Ko 1901/14

ECLI: ECLI:DE:FGK:2014:1201.10KO1901.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30.5.2014 werden die vom Beklagten und Erinnerungsführer der Klägerin und Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 9.378,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses bleiben bestehen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Erinnerungsführer zu 20% und der Erinnerungsgegnerin zu 80% auferlegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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