13 K 2929/12•Finanzgericht Köln, 2015-01-14, 13 K 2929/12
Finanzgericht Köln, 2015-01-14, 13 K 2929/12
13 K 2929/12Steuergericht14.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 2929/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-14
Aktenzeichen: 13 K 2929/12
ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0114.13K2929.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2004 vom 28. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2012 werden dahingehend abgeändert, dass eine gewinnmindernde Rückstellung für Entsorgungsverpflichtungen i.H.v. ... € berücksichtigt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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