Finanzgericht Köln, 2015-09-07, 2 V 1375/15

2 V 1375/15Steuergericht07.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 2 V 1375/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-07

Aktenzeichen: 2 V 1375/15

ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0907.2V1375.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, den Finanzverwaltungen Australiens, Kanada, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Japans jeweils Informationen über die Konzernstruktur, die Aufgaben, Funktionen und Vergütungen, die daraus folgende Besteuerung sowie sonstige Anmerkungen zu tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Antragstellerin zu übermitteln und sie um Übermittlung entsprechender Informationen zu ersuchen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.

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