Finanzgericht Köln, 2015-09-23, 9 K 1649/14

9 K 1649/14Steuergericht23.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 9 K 1649/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-23

Aktenzeichen: 9 K 1649/14

ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0923.9K1649.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 werden die Umsatzsteuerbescheide vom 6. Dezember 2006 für die Jahre 2000 bis 2002 ersatzlos aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom 6. Dezember 2006 sowie für das Jahr 2006 vom 6. Mai 2008 dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2003 auf 582,43 €, die Umsatzsteuer 2004 auf 984,79 €, die Umsatzsteuer 2005 auf 1.159, 81 € und die Umsatzsteuer 2006 auf 1.492,93 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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