Finanzgericht Köln, 2015-12-09, 3 K 2557/11

3 K 2557/11Steuergericht09.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 3 K 2557/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-09

Aktenzeichen: 3 K 2557/11

ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:1209.3K2557.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2011 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts „A-Straße ...“ weitere Werbungskosten i.H.v. 58.680 € berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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