13 K 1602/11•Finanzgericht Köln, 2016-03-10, 13 K 1602/11
Finanzgericht Köln, 2016-03-10, 13 K 1602/11
13 K 1602/11Steuergericht10.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 1602/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-10
Aktenzeichen: 13 K 1602/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2016:0310.13K1602.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
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Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 bis 2003 jeweils vom 5. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2011 werden dahingehend abgeändert, dass jeweils ein weiterer Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt wird und zwar 2001 i.H.v. ... DM (... DM ./. ... DM + ... DM), 2002 i.H.v. ... € (... € ./. ... €) und 2003 i.H.v. ... € (... € ./. ... €). Die Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge unter Berücksichtigung korrigierter Gewerbesteuerrückstellungen wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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Die Revision wird zugelassen.
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Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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