Finanzgericht Köln, 2016-06-16, 13 K 984/11

13 K 984/11Steuergericht16.06.2016

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 13 K 984/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-16

Aktenzeichen: 13 K 984/11

ECLI: ECLI:DE:FGK:2016:0616.13K984.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Ablehnungsverfügung vom 16. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 28. Februar 2011 hinsichtlich der Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Beklagten aufgehoben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

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