9 K 1361/14•Finanzgericht Köln, 2017-05-17, 9 K 1361/14
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 9 K 1361/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: 9 K 1361/14
ECLI: ECLI:DE:FGK:2017:0517.9K1361.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2014 wird der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 vom 6. September 2012 hinsichtlich des Gewinns und der laufenden Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG fallen, wie folgt geändert:
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Der Gewinn wird um Forderungsabschreibungen i.H.v. 2.304.000 € (= 90 % von 2.560.000 €) gemindert.
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Gegenläufig wird die in der Einspruchsentscheidung vorgenommene Forderungsabschreibung gegenüber der A Limited, Großbritannien, gewinnerhöhend um 24.614,85 € (= 10 % von 246.148,50 €) rückgängig gemacht.
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Der Gewinn wird um Zinsen i.H.v. 7,5 % p.a. von 2.000.000 € (= 150.000 €) und um Zinsen i.H.v. 7,5 % p.a. von 560.000 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 20. Dezember 2007 (= 173/365 Tage = 19.906,85 €) erhöht (Summe: 169.906,85 €).
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Die Neuberechnung der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
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Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 92,5 v.H und der Klägerin zu 7,5 v.H. auferlegt.
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Die Revision wird zugelassen.
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Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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