13 K 2257/15•Finanzgericht Köln, 2017-08-30, 13 K 2257/15
Finanzgericht Köln, 2017-08-30, 13 K 2257/15
13 K 2257/15Steuergericht30.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 2257/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-30
Aktenzeichen: 13 K 2257/15
ECLI: ECLI:DE:FGK:2017:0830.13K2257.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2015 wird der Abrechnungsbescheid vom 25. März 2015 dergestalt korrigiert, dass die sich aus dem Bescheid vom 29. September 2008 über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG ergebenden Raten des Körperschaftsteuerguthabens in Höhe von jeweils 479,30 € für die Jahre 2013 und 2014 nicht durch Aufrechnung untergegangen, sondern an den Kläger zu erstatten sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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