Finanzgericht Köln, 2018-12-18, 8 K 3086/16

8 K 3086/16Steuergericht18.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 8 K 3086/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-18

Aktenzeichen: 8 K 3086/16

ECLI: ECLI:DE:FGK:2018:1218.8K3086.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 werden die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und 2009 vom 9.10.2015 und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 bis 2012 vom 18.7.2016 dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 auf 40.052,79 € und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt festgestellt werden:

2008:- 11.931,00 €
2009:- 18.695,00 €
2010:- 2.307,00 €
2011:22.307,00 €
2012:17.265,00 €.

Zudem werden die Feststellungen hinsichtlich der positiven Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG für das Streitjahr 2008 sowie hinsichtlich der negativen Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG für die Streitjahre 2009 bis 2012 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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