Finanzgericht Köln, 2019-07-10, 7 K 3133/17

7 K 3133/17Steuergericht10.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 7 K 3133/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-10

Aktenzeichen: 7 K 3133/17

ECLI: ECLI:DE:FGK:2019:0710.7K3133.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Unter Änderung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 bis 2013 vom 09.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2017 wird die Feststellung der Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ geändert in die Einkunftsart „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“; die sonstigen Feststellungen zum Gewerbesteuermessbetrag und zur zu zahlenden Gewerbesteuer der Gesellschaft für 2011 bis 2013 werden aufgehoben.

Die Bescheide für 2011 bis 2013 vom 09.11.2015 über die negative Feststellung, dass der Beigeladene Herr W nicht als Mitunternehmer der Klägerin anzusehen ist, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Beigeladene Herr W in den Streitjahren 2011 bis 2013 Mitunternehmer der Klägerin ist und dessen Einkünfte in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in der erklärten Höhe einzubeziehen. Die Berechnung der den Mitunternehmern zuzurechnenden Anteile an den Einkünften wird dem Beklagten nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung auferlegt.

Ferner wird der Bescheid für 2013 vom 09.11.2015 über die negative Feststellung, dass der Beigeladene V nicht als Mitunternehmer der Klägerin anzusehen ist, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2017 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Beigeladene V im Streitjahr 2013 Mitunternehmer der Klägerin ist und dessen Einkünfte in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in der erklärten Höhe einzubeziehen. Die Berechnung der den Mitunternehmern zuzurechnenden Anteile an den Einkünften wird dem Beklagten nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung auferlegt.

Die Gewerbesteuermessbescheide für 2011 bis 2013 vom 18.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2017 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

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