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9 V 1302/20•Finanzgericht Köln, 2020-06-18, 9 V 1302/20
Entscheidungsdatum: 2020-06-18
Aktenzeichen: 9 V 1302/20
ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:0618.9V1302.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die am 27. April 2020 auf dem – mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juli 2015 gepfändeten – Pfändungsschutzkonto des Antragstellers bei der Sparkasse Z (IBAN: 1) gutgeschriebene Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € unverzüglich in voller Höhe freizugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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