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9 K 2150/20•Finanzgericht Köln, 2023-09-13, 9 K 2150/20
Entscheidungsdatum: 2023-09-13
Aktenzeichen: 9 K 2150/20
ECLI: ECLI:DE:FGK:2023:0913.9K2150.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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