9 V 5542/99 K,U,F•Finanzgericht Münster, 2000-02-11, 9 V 5542/99 K,U,F
Finanzgericht Münster, 2000-02-11, 9 V 5542/99 K,U,F
9 V 5542/99 K,U,FSteuergericht11.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 V 5542/99 K,U,F — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-02-11
Aktenzeichen: 9 V 5542/99 K,U,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2000:0211.9V5542.99K.U.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 KStG für die Jahre 1993 bis 1995 vom 22.01.1999 und der Umsatzsteuerbescheide 1993 vom 28.01.1999, 1994 vom 26.01.1990 und 1995 vom 02.02.1999, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.1999, wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ohne Sicher-heitsleistung ausgesetzt.
Die Berechnung der ausgesetzten Beträge wird dem Antragsgegner über-tragen.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/4 und der Antrags-gegner zu 3/4.
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