5 K 3706/98 E•Finanzgericht Münster, 2002-04-11, 5 K 3706/98 E
Finanzgericht Münster, 2002-04-11, 5 K 3706/98 E
5 K 3706/98 ESteuergericht11.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 3706/98 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-11
Aktenzeichen: 5 K 3706/98 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0411.5K3706.98E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1991 vom 10. Mai 1994 wird die Einkommensteuer für 1991 nach Maßgabe der Urteilsgründe anderweitig festgesetzt. Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 70 v. H. und der Beklagte zu 30 v. H.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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