11 K 4301/00 Kg•Finanzgericht Münster, 2002-06-14, 11 K 4301/00 Kg
Finanzgericht Münster, 2002-06-14, 11 K 4301/00 Kg
11 K 4301/00 KgSteuergericht14.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 4301/00 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-14
Aktenzeichen: 11 K 4301/00 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0614.11K4301.00KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 05.05.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2000 wird insoweit aufgehoben, wie in diesem Bescheid die Festsetzung von Kindergeld für das Kind A. für den Zeitraum April bis Dezember 1999 zum Nachteil der Klägerin geändert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bis zum 25.01.2002 werden zu 85 % der Klägerin und zu 15 % dem Beklagten und für die Zeit danach zu 20 % der Klägerin und zu 80 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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