8 K 7260/98 L•Finanzgericht Münster, 2002-07-10, 8 K 7260/98 L
Finanzgericht Münster, 2002-07-10, 8 K 7260/98 L
8 K 7260/98 LSteuergericht10.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 7260/98 L — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-10
Aktenzeichen: 8 K 7260/98 L
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0710.8K7260.98L.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 7. August 1997 sowie der Ein-spruchsentscheidung vom 29.09.1998 wird die Festsetzung der Lohn-steuer im Nachforderungsbescheid insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum 12/88 bis 11/1991 Nachforderungen zu Unrecht erhoben wur-den. Die geänderte Berechnung der Steuerbeträge nach Maßgabe dieses Urteils wird dem Finanzamt übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden bis zur Antragstellung in der mündli-chen Verhandlung der Klägerin zu 56 % und dem Beklagten zu 44 % auf-erlegt, die Kosten für die Zeit danach hat die Klägerin in vollem Umfang zu tragen.
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