11 K 1906/99 F•Finanzgericht Münster, 2002-08-23, 11 K 1906/99 F
Finanzgericht Münster, 2002-08-23, 11 K 1906/99 F
11 K 1906/99 FSteuergericht23.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 1906/99 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-23
Aktenzeichen: 11 K 1906/99 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0823.11K1906.99F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die bis zum 03.08.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens werden zu 53 v.H. dem Beklagten und zu 47 v.H. der Klägerin auferlegt. Die ab dem 04.08.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kä-gerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Hö-he leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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