1 K 4975/99 Kg•Finanzgericht Münster, 2002-08-27, 1 K 4975/99 Kg
Finanzgericht Münster, 2002-08-27, 1 K 4975/99 Kg
1 K 4975/99 KgSteuergericht27.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 4975/99 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-27
Aktenzeichen: 1 K 4975/99 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0827.1K4975.99KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die bis zum 13.02.2002 entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70%. Die ab dem 14.02.2002 entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so-weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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