7 K 1547/02 AO•Finanzgericht Münster, 2002-09-03, 7 K 1547/02 AO
Finanzgericht Münster, 2002-09-03, 7 K 1547/02 AO
7 K 1547/02 AOSteuergericht03.09.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 7 K 1547/02 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-03
Aktenzeichen: 7 K 1547/02 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0903.7K1547.02AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Anordnung des Beklagten vom 15.11.2001 (betreffend § 850 c Abs. 4 Zivilprozessordnung) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
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