8 K 4334/01 Kg•Finanzgericht Münster, 2002-10-09, 8 K 4334/01 Kg
Finanzgericht Münster, 2002-10-09, 8 K 4334/01 Kg
8 K 4334/01 KgSteuergericht09.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 4334/01 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-09
Aktenzeichen: 8 K 4334/01 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1009.8K4334.01KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 05.07.2001 über die Aufhebung des Kindergeldes und die Einspruchsentscheidung vom 24.07.2001 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.
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