Finanzgericht Münster, 2002-10-15, 8 K 253/02 Kg

8 K 253/02 KgSteuergericht15.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 8 K 253/02 Kg — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-15

Aktenzeichen: 8 K 253/02 Kg

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1015.8K253.02KG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 12.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 10.12.2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.

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