1 K 4938/01 F•Finanzgericht Münster, 2002-11-05, 1 K 4938/01 F
Finanzgericht Münster, 2002-11-05, 1 K 4938/01 F
1 K 4938/01 FSteuergericht05.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 4938/01 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-05
Aktenzeichen: 1 K 4938/01 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1105.1K4938.01F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Unter Änderung der Feststellungsbescheide 1996 und 1997 vom 24.11.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2001 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1996 auf ./. 719.400,50 DM und für 1997 auf ./. 489.688,50 DM festgestellt und auf die Kläger zu je 1/2 aufgeteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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