Finanzgericht Münster, 2002-11-07, 8 V 4220/02 E

8 V 4220/02 ESteuergericht07.11.2002

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 8 V 4220/02 E — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-07

Aktenzeichen: 8 V 4220/02 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1107.8V4220.02E.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheides 1999 vom 09.08.2002 wird in folgender Höhe ausgesetzt:

18.186,65 EUR Einkommensteuer

998 EUR Zinsen zur Einkommensteuer und

1.000,29 EUR Solidaritätszuschlag.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 85 v.H. und dem Finanzamt zu 15 v.H. auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

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