8 V 4220/02 E•Finanzgericht Münster, 2002-11-07, 8 V 4220/02 E
Finanzgericht Münster, 2002-11-07, 8 V 4220/02 E
8 V 4220/02 ESteuergericht07.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 V 4220/02 E — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-07
Aktenzeichen: 8 V 4220/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1107.8V4220.02E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheides 1999 vom 09.08.2002 wird in folgender Höhe ausgesetzt:
18.186,65 EUR Einkommensteuer
998 EUR Zinsen zur Einkommensteuer und
1.000,29 EUR Solidaritätszuschlag.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 85 v.H. und dem Finanzamt zu 15 v.H. auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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