7 K 556/99 F•Finanzgericht Münster, 2002-11-27, 7 K 556/99 F
Finanzgericht Münster, 2002-11-27, 7 K 556/99 F
7 K 556/99 FSteuergericht27.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 7 K 556/99 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-27
Aktenzeichen: 7 K 556/99 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1127.7K556.99F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Bescheid über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1991 vom 10.10.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 04.01.1999 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Die Neuberechnung des Gewinns und die Verteilung auf die Gesellschafter werden dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht der Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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