8 V 5774/02 E,G,U•Finanzgericht Münster, 2002-12-05, 8 V 5774/02 E,G,U
Finanzgericht Münster, 2002-12-05, 8 V 5774/02 E,G,U
8 V 5774/02 E,G,USteuergericht05.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 V 5774/02 E,G,U — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-05
Aktenzeichen: 8 V 5774/02 E,G,U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1205.8V5774.02E.G.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 08.03.2002 wird in Höhe von 4.186,97 EUR, der Bescheid über die Festsetzung eines Solidaritätszu-schlags 1998 vom 08.03.2002 in Höhe von 230,29 EUR, der Bescheid über die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages für 1998 vom 30.04.2002 in Höhe von 175,37 EUR und der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 08.03.2002 in Höhe von 1.609,81 EUR von der Vollziehung ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 67 % und der An-tragsgegner zu 33 %.
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