8 K 8102/98 F•Finanzgericht Münster, 2002-12-16, 8 K 8102/98 F
Finanzgericht Münster, 2002-12-16, 8 K 8102/98 F
8 K 8102/98 FSteuergericht16.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 8102/98 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-16
Aktenzeichen: 8 K 8102/98 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1216.8K8102.98F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Der geänderte Bescheid zur gesonderten Feststellung nach § 18 des Au-ßensteuergesetzes für das Feststellungsjahr 1990 vom 14.08.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 18.11.1998 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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