13 K 7123/99 E•Finanzgericht Münster, 2003-03-18, 13 K 7123/99 E
Finanzgericht Münster, 2003-03-18, 13 K 7123/99 E
13 K 7123/99 ESteuergericht18.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 13 K 7123/99 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-18
Aktenzeichen: 13 K 7123/99 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0318.13K7123.99E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides
1998 vom 11.08.1999 und unter Aufhebung der Einspruchs-entscheidung vom 12.10.1999 wird die Einkommensteuer
1998 auf 000 Euro festgesetzt.
Die bis zum 28.11.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens
werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Die danach entstandenen Kosten werden dem Beklagten in
voller Höhe auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicher-
heitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers ab-
wenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
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