Finanzgericht Münster, 2003-08-14, 8 K 6709/01 GrE

8 K 6709/01 GrESteuergericht14.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 8 K 6709/01 GrE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-14

Aktenzeichen: 8 K 6709/01 GrE

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0814.8K6709.01GRE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Einspruchsentscheidungen vom 30.10.2001 werden aufgehoben.

Unter Änderung der Bescheide vom 11.04.2001 wird die Grunderwerbsteuer auf jeweils 175,88 EUR (= jeweils 344 DM) herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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