Finanzgericht Münster, 2003-08-14, 8 V 2651/03 E,U

8 V 2651/03 E,USteuergericht14.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 8 V 2651/03 E,U — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-14

Aktenzeichen: 8 V 2651/03 E,U

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0814.8V2651.03E.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbe-scheide vom 05.02.2003 für die Jahre 1989 bis 1992 wird ab Fälligkeit ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Entscheidung des Antragsgeg-ners über die hiergegen gerichteten Einsprüche oder deren anderweitiger Erledigung ausgesetzt. Die auf die genannten Steuerschulden verwirkten Säumniszuschläge werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

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