1 K 5930/01 E•Finanzgericht Münster, 2003-08-27, 1 K 5930/01 E
Finanzgericht Münster, 2003-08-27, 1 K 5930/01 E
1 K 5930/01 ESteuergericht27.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 5930/01 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-27
Aktenzeichen: 1 K 5930/01 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0827.1K5930.01E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 08.06.2001 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2001 wird die Einkommensteuer für das Jahr 2000 auf 7.635 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.