14 K 4521/00 G,F•Finanzgericht Münster, 2003-10-09, 14 K 4521/00 G,F
Finanzgericht Münster, 2003-10-09, 14 K 4521/00 G,F
14 K 4521/00 G,FSteuergericht09.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 14 K 4521/00 G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-09
Aktenzeichen: 14 K 4521/00 G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:1009.14K4521.00G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 16.11.1999 wird dahin abge-
ändert, dass der Messbetrag auf 0 DM herabgesetzt wird.
Der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 vom 16.11.1999 wird dahin abgeändert, dass der ver-bleibende Verlust 112.575 DM beträgt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin bis zum 17.12.2002 zu 86 %, das Finanzamt zu 14 %. Vom 18.12.2002 an trägt das Finanzamt die Kosten zu 100 %.
Die Entscheidung ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.