8 K 2448/02 E•Finanzgericht Münster, 2003-10-16, 8 K 2448/02 E
Finanzgericht Münster, 2003-10-16, 8 K 2448/02 E
8 K 2448/02 ESteuergericht16.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 2448/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-16
Aktenzeichen: 8 K 2448/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:1016.8K2448.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2002 wird aufgehoben.
Unter Änderung des geänderten Bescheides vom 20.08.2001 wird die Einkommensteuer für 1999 in der Weise herabgesetzt, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft um 3.900 DM auf 72.093 DM gemindert werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.