8 K 1326/02 E,G•Finanzgericht Münster, 2003-11-12, 8 K 1326/02 E,G
Finanzgericht Münster, 2003-11-12, 8 K 1326/02 E,G
8 K 1326/02 E,GSteuergericht12.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 1326/02 E,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-12
Aktenzeichen: 8 K 1326/02 E,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:1112.8K1326.02E.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Gewerbesteuermessbetragsbeträge für 1995 und 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 11.02.2002 werden aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid vom 19.07.2001 für das Jahr 1995 wird in der Weise geändert, dass die Einkommensteuerfestsetzung für dieses Jahr nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt wird.
Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzung wird dem Bekl. übertragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Bekl. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Kl. abwenden, soweit nicht der Kl. zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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