8 K 3508/02 G•Finanzgericht Münster, 2004-05-05, 8 K 3508/02 G
Finanzgericht Münster, 2004-05-05, 8 K 3508/02 G
8 K 3508/02 GSteuergericht05.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 3508/02 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-05
Aktenzeichen: 8 K 3508/02 G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0505.8K3508.02G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2002 und unter Änderung des Gewerbesteuermessbetragsbe-scheides vom 20.06.1995 für das Jahr 1991 wird der einheitliche Ge-werbesteuermessbetrag für 1991 auf 5.060,00 DM herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 87 v. H. und der Be-klagte zu 13 v. H.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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