3 K 1433/02 Erb•Finanzgericht Münster, 2004-06-03, 3 K 1433/02 Erb
Finanzgericht Münster, 2004-06-03, 3 K 1433/02 Erb
3 K 1433/02 ErbSteuergericht03.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 1433/02 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-03
Aktenzeichen: 3 K 1433/02 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0603.3K1433.02ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30.08.2000 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 28.03.2003 wird dahingehend geändert, dass der Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG und der Minderungsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG gewährt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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