9 K 5177/99 K•Finanzgericht Münster, 2004-08-17, 9 K 5177/99 K
Finanzgericht Münster, 2004-08-17, 9 K 5177/99 K
9 K 5177/99 KSteuergericht17.08.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 5177/99 K — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-17
Aktenzeichen: 9 K 5177/99 K
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0817.9K5177.99K.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom 24.06.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 20.07.1999 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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