Finanzgericht Münster, 2004-11-12, 11 K 1959/04 AO

11 K 1959/04 AOSteuergericht12.11.2004

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 11 K 1959/04 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-12

Aktenzeichen: 11 K 1959/04 AO

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:1112.11K1959.04AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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