7 K 3328/02 F•Finanzgericht Münster, 2005-01-12, 7 K 3328/02 F
Finanzgericht Münster, 2005-01-12, 7 K 3328/02 F
7 K 3328/02 FSteuergericht12.01.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 7 K 3328/02 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-12
Aktenzeichen: 7 K 3328/02 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:0112.7K3328.02F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Unter Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1997 vom 25.07.2000 wird der für die Beigeladene einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn aus Gewerbebetrieb um 10.304,58 DM (5.268,65 Euro) niedriger festgestellt.
Der Gewinn wird in Höhe von 2.986.926 DM (1.527.191 Euro) als tarifbegünstigter Aufgabegewinn i. S. v. § 16 Abs. 1 und 3 EStG festgestellt.
Die Berechnung des Gewinns und die Verteilung auf die Feststellungsbeteiligten wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.
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