10 K 1121/05 E•Finanzgericht Münster, 2005-03-16, 10 K 1121/05 E
Finanzgericht Münster, 2005-03-16, 10 K 1121/05 E
10 K 1121/05 ESteuergericht16.03.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 1121/05 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-16
Aktenzeichen: 10 K 1121/05 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:0316.10K1121.05E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 1995 vom 28.12.2000 und 1996, 1997 und 1999 vom 2.1.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3.2.2003 werden am abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die
geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu er-rechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/20 und dem Beklagten zu 19/20 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kosten-erstattungsanspruch des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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