Finanzgericht Münster, 2005-04-27, 1 K 7062/01 E

1 K 7062/01 ESteuergericht27.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 1 K 7062/01 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-27

Aktenzeichen: 1 K 7062/01 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:0427.1K7062.01E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2001 und Änderung des Einkommensteuer-Bescheides vom 16.10.2000 wird die Einkommensteuer 1999 auf 15.575 DM (7.663,37 EUR) festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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