Finanzgericht Münster, 2005-11-11, 9 K 6277/03 K,F, 9 K 4409/05

9 K 6277/03 K,F, 9 K 4409/05Steuergericht11.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 9 K 6277/03 K,F, 9 K 4409/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-11

Aktenzeichen: 9 K 6277/03 K,F, 9 K 4409/05

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:1111.9K6277.03K.F9K440.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1989 und des Feststellungsbescheides gem. § 47 Abs. 1 KStG a. F., jeweils vom 25. 1. 1996 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. 10. 2003 werden die Körperschaftsteuer 1989 und die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1989 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt bzw. festgestellt. Die Berechnung der festzusetzenden bzw. festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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