8 K 1236/02 E•Finanzgericht Münster, 2005-12-08, 8 K 1236/02 E
Finanzgericht Münster, 2005-12-08, 8 K 1236/02 E
8 K 1236/02 ESteuergericht08.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 1236/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-08
Aktenzeichen: 8 K 1236/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:1208.8K1236.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 06.08.2001 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2002 wird die Einkommensteuer 1999 dahingehend be-richtigt festgesetzt, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 100.279,04 DM berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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