2 K 5809/04 E•Finanzgericht Münster, 2006-11-22, 2 K 5809/04 E
Finanzgericht Münster, 2006-11-22, 2 K 5809/04 E
2 K 5809/04 ESteuergericht22.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 2 K 5809/04 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-22
Aktenzeichen: 2 K 5809/04 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:1122.2K5809.04E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung der Einkommensteuerbe-scheide 2001 und 2002 vom 21.05.2003 in der Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 27.02.2004 die Kläger getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfä-hig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der-selben Höhe leistet.
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