Finanzgericht Münster, 2007-03-16, 9 K 4803/05 Kg

9 K 4803/05 KgSteuergericht16.03.2007

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 9 K 4803/05 Kg — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-16

Aktenzeichen: 9 K 4803/05 Kg

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:0316.9K4803.05KG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. Oktober 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 9. November 2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.

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