3 K 2939/05 Erb•Finanzgericht Münster, 2007-04-19, 3 K 2939/05 Erb
Finanzgericht Münster, 2007-04-19, 3 K 2939/05 Erb
3 K 2939/05 ErbSteuergericht19.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 2939/05 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-19
Aktenzeichen: 3 K 2939/05 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:0419.3K2939.05ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 27.02.2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2005 wird die Erbschaftsteuer auf 2.023.305 € herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, das FA zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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