9 K 1080/04 K,G,F•Finanzgericht Münster, 2007-07-13, 9 K 1080/04 K,G,F
Finanzgericht Münster, 2007-07-13, 9 K 1080/04 K,G,F
9 K 1080/04 K,G,FSteuergericht13.07.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 1080/04 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-13
Aktenzeichen: 9 K 1080/04 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:0713.9K1080.04K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 und des Bescheides über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.2000, jeweils vom 20.11.2002 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2004, des Gewerbesteuermessbescheides 1997 vom 08.05.2002 und des Gewerbesteuermessbescheides 2000 vom 29.11.2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2004, des Beschei-des über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 vom 08.05.2002 und unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung der Änderung des Bescheides über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1998 vom 14.11.2003 sowie insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2004, werden die Körperschaftsteuer 2000, die Gewerbesteuermessbeträge 1997 und 2000, der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.1998 und die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a. F. nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt bzw. festgestellt.
Die Berechnung der festzusetzenden bzw. festzustellenden Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbeträge und Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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