12 K 6087/04 E•Finanzgericht Münster, 2007-09-13, 12 K 6087/04 E
Finanzgericht Münster, 2007-09-13, 12 K 6087/04 E
12 K 6087/04 ESteuergericht13.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 12 K 6087/04 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-13
Aktenzeichen: 12 K 6087/04 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:0913.12K6087.04E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Der Einkommensteuer-Bescheid 1992 vom 15.09.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.1999 und der Einkommensteuer-Bescheid 1994 vom 13.11.2001 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Finanzamt wird gemäß § 100 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung die ander-weitige Festsetzung der Einkommensteuer 1992 und 1994 übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens werden den Klägern zu 2/3 und dem Finanzamt zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.
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