8 K 590/06 Kg•Finanzgericht Münster, 2007-10-23, 8 K 590/06 Kg
Finanzgericht Münster, 2007-10-23, 8 K 590/06 Kg
8 K 590/06 KgSteuergericht23.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 590/06 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-23
Aktenzeichen: 8 K 590/06 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:1023.8K590.06KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2006 verpflichtet, an den Kläger 154 EUR monatlich ab dem 01.07.2005 bis zum 30.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-weilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
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